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Künftig strenge Kriterien für Finanzierung und Bau nachhaltiger Gebäude

Die Platform on Sustainable Finance (PSF), Beratungsgremium der EU-Kommission für die Weiterentwicklung der EU-Taxonomie-Verordnung, nennt in Teil B ihres Abschlussbericht vom 30.3.2022 neue Kriterien für die Finanzierung nachhaltiger Gebäude beim Übergang zur Kreislaufwirtschaft. Die nun im Rahmen eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission bis Ende 2022 zu erwartende Erweiterung der EU Taxonomie soll mehr Transparenz und Klarheit für Investoren schaffen und die Angleichung der Marktpraktiken in der EU gewährleisten. Konkret (S. 358 ff.) können künftig weitreichende Maßnahmen bei der Finanzierung nachhaltig errichteter Gebäude Berücksichtigung finden: 1. Alle anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sollen nach der Checkliste des EU-Protokolls für Abbruch- und Bauabfälle behandelt werden. Mindestens 90 Prozent (nach Gewicht) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle sollen für die Wiederverwendung oder das Recycling vorbereitet werden. 2. Es soll eine Ökobilanz des gesamten Gebäudes gemäß EN 15978 berechnet werden, die jede Phase des Lebenszyklus abdeckt. Die Ergebnisse sollen öffentlich zugänglich gemacht werden. 3. Baupläne und -techniken sollen die Kreislaufwirtschaft unterstützen und zeigen, dass sie ressourceneffizient, anpassungsfähig, flexibel und leicht demontierbar sind, um Wiederverwendung und Recycling zu ermöglichen (anpassungsfähige und rückbaubare Konstruktion). 4. Neue Objekte sollen zu mindestens 50 Prozent (entweder nach Gewicht oder nach Fläche der Gebäudeelemente, einschließlich Fassaden, Dächern und Innenwänden und -böden) aus einer Kombination von wiederverwendeten Komponenten, recycelten Inhalten oder erneuerbaren Materialien bestehen. Von den 50 Prozent sollen mindestens 15 Prozent aus wiederverwendeten Bauteilen und mindestens 15 Prozent aus recyceltem Material stammen. Die verbleibenden 20 Prozent können entweder aus wiederverwendeten oder recycelten Bestandteilen oder erneuerbaren Materialien oder einer beliebigen Kombination dieser drei Materialien bestehen. 5. Die in der Konstruktion verwendeten Komponenten und Materialien dürfen weder Asbest noch besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, es sei denn, sie sind für die spezifische Verwendung durch die entsprechenden Verfahren in REACH zugelassen oder ausgenommen. 6. Elektronische Hilfsmittel sollen verwendet werden, um die Merkmale des errichteten Gebäudes zu beschreiben, einschließlich der verwendeten Materialien und Komponenten. Dies soll der zukünftigen Wartung, Wiederherstellung und Wiederverwendung dienen. Die Informationen sollen in einem digitalen Format gespeichert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.