Recyclingbaustoffe sollten Produktstatus erhalten
Am 1.8.2023 tritt in Deutschland die Ersatzbaustoffverordnung als Teil der Mantelverordnung vom 9.7.2021 in Kraft. Ihr Ziel ist es, verbindliche Anforderungen für die Herstellung und Verwendung von mineralischen Sekundärbaustoffen wie etwa RC-Beton aus recycelten Gesteinskörnungen als hochwertige Alternative für Primärbaustoffe wie Kies, Sand und Natursteinen zu fördern. Sie soll dazu beitragen, die Menge an Deponieabfällen zu reduzieren, Energie einzusparen, CO2-Emissionen zu reduzieren und Ressourcen zu schonen. Die Verordnung enthält Bestimmungen für die Verwendung von Sekundärbaustoffen, definiert Kriterien für deren Qualität und legt Verfahren zur Überwachung und Dokumentation fest. Allerdings werden gütegesicherte Recyclingbaustoffe nach Angabe des Bundesverbands für Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) bei der öffentlichen Auftragsvergabe immer noch viel zu selten eingesetzt. Zudem existiert nach wie vor keine Verbindung zwischen Abfallrecht und Produktrecht – Recyclingstoffe sind also nicht per se auch Baustoffe und das Recycling unterliegt dem Abfallrecht. Gütegesicherte und zertifizierte Recyclingbaustoffe im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung sollten nicht länger als Abfall gelten, sondern als hochwertige Baumaterialien Produktstatus erhalten, da anderenfalls aufgrund strikter Schadstoffregelungen das Risiko von erhöhten Abfallanteilen besteht. Ihrer Verbreitung und der damit verbundenen Ressourcenschonung wäre dies mehr als zuträglich.