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Offenlegungspflicht für Nachhaltigkeitsrisiken ab März

Am 10.3.2021 tritt die „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflicht im Finanzdienstleistungssektor“ in allem Mitgliedsländern der EU als Verordnung EU 2019/288 in Kraft. Ziel ist die harmonisierte „Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, über die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen und nachhaltiger Investitionsziele oder über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale bei Investitionsentscheidungen und im Beratungsprozess“. Die EU möchte so bestehende Informationsasymmetrien über Nachhaltigkeitsrisiken von Finanzanlagen zwischen Auftragnehmern und Auftraggebern beheben. Eine wichtige Assetklasse sind Immobilien, die zusätzliche Bewertungskriterien bzgl. Nachhaltigkeit und Klimaschutz erhalten werden. Dies bezieht sich sowohl auf vorvertragliche Informationspflichten wie auch auf die laufende Offenlegung während des Anlagezeitraums (Artikel 8 bis 11). Finanzmarktteilnehmer, Finanz- und Anlageberater sowie Berater für Anlageprodukte von Versicherungsgesellschaften (dazu umfassend Artikel 2) müssen damit künftig in ihren Strategien in knapper Form angeben, wie sie mit quantitativen und qualitativen Nachhaltigkeitsrisiken in ihren Portfolios umgehen (Artikel 3 und 4). Solche Risiken beziehen sich auf Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, die „erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben können“. Mit der Verordnung erhält die EU-Kommission zudem das Recht, technische Regulierungsstandards, die von den Europäischen Finanz-Aufsichtsbehörden erarbeitet werden,  im Zuge von delegierten Rechtsakten unmittelbar zu erlassen (Artikel 18 und 19).